Die Fledermaus Schutzzeit ist vom 1. Oktober 2018 bis 31. März 2019
(BNatSchG, Kapitel 5, Abschnitt 2, § 39,).
Absatz 6: Es ist verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume,
die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis
zum 31. März aufzusuchen; dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und
nur geringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder
stark genutzte Bereiche.
Achtung: Anhand der momentanen Situation mit dem Corona Virus (COVID-19) müssen wir leider alle unsere Termine und Aktivitäten, bis sich die Lage geklärt hat, unter Vorbehalt stellen.
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